Satzung

BSC Samurai Marburg e.V.

Satzung des Budo-Sport-Clubs Samurai Marburg e.V.

in der Fassung vom 15.03.2017

  1. Name und Sitz

    1. Der am 6.5.1972 gegründete Verein führt den Namen: Budo-Sport-Club Samurai Marburg e.V. (BSC Samurai).

    2. Der Verein hat seinen Sitz in Marburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Marburg unter der Nummer VR872 eingetragen.

    3. Der Verein ist Verbandsmitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden.

    4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  2. Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports.

    2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen und die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen sowie der Kameradschaftspflege.

    3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung, keine Zu­wendungen aus den Mitteln des Vereins.

    4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

    6. Der Verein legt besonderen Wert auf Toleranz und Einsatz gegen verbale und nonverbale Diskriminierung jeglicher Art.

       

  3. Aufgaben

    Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere die:

    1. Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports;

    2. Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förde­rung des Leistungs- und Breitensports;

    3. Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten;

    4. Durchführung von Sportwettkämpfen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen.

  4. Mitgliedschaft

    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnah­meantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitge­teilt werden. Außerdem kann die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnis­ses verlangt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzli­chen Vertreter/s.

    2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vorstand über jede Änderung personenbezogener Da­ten, die den Verein berühren und für eine leistungsfähige Vereinsverwaltung erforderlich sind, zu informieren (z.B. Ende der Ausbildungszeit, Adressänderungen / Änderungen von Emailadressen, Bankverbindung).

    3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen und zu befolgen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Vorstands, der von ihm bestellten Organe und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren und umzusetzen so­wie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten. Ferner ist das Vereinseigentum schonend und pfleg­lich zu behandeln.

    4. Jedes Mitglied und jede/r Interessent/in hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass er/sie körper­lich und geistig dazu in der Lage ist, am Training teilzunehmen und ggf. bestehende oder eintretende Einschränkungen mitzuteilen. Zusätzlich kann eine sportärztliche Untersuchung verlangt werden.

    5. Mitglieder können aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

    6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds oder durch Auflösung des Vereins.

    7. Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Es gilt eine Kündigungsfirst von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Ein Anspruch auf Bei­tragsrückerstattung besteht nicht, die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.

    8. Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste kann erfolgen:

      1. wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird,

      2. bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien,

      3. wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten,

      4. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen oder das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder ver­einsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.

    9. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem das betroffene Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme er­halten hat. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds ent­scheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Aus­schließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendi­gung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder eine Beitragsrückerstattung.

  5. Beiträge

    1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung entscheidet und die in der Beitragsordnung festge­halten werden. Außerdem zahlen die Mitglieder ggf. Gebühren und Umlagen.

    2. Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.

    3. Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Fi­nanzierung von Baumaßnahmen und Projekten oder einer plötzlichen Steigerung der Kosten. Umlagen werden spätestens eine Monat nach Bekanntgabe fällig und dürfen jährlich maxi­mal in Höhe eines Jahresmitgliedsbeitrages auf Beschluss des Vorstandes erhoben werden.

    4. Die Aufnahme in den Verein ist im Regelfall davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Basis-Lastschriftverfahren für die Mit­gliedsbeiträge teilzunehmen. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.

    5. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die ge­meinsam mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.

    6. Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge und Gebühren sind spätestens am 1.3. eines laufenden Jahres an den Verein zur Zahlung fällig und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Näheres regelt die Beitragsordnung.

    7. Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/ oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.

  6. Rechte der Mitglieder

    1. Mitglieder können ab dem 16. Geburtstag an vereinsinternen Wahlen und Abstimmungen teilnehmen und ab dem 18. Geburtstag gewählt werden.

    2. Mitglieder haben vor ihrem 16. Geburtstag kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder sorgeberechtigte Personen bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Allen noch nicht volljährigen Mitgliedern stehen das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen zu.

    3. Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederver­sammlung Anträge zu unterbreiten.

    4. Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand bis zum Jahresende des Vorjahres oder mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

    5. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ord­nungen zu benutzen. Die stimmberechtigten Mitglieder wählen den Vorstand. Eine Übertra­gung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

  7. Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind:

    1. der Vorstand

    2. die Mitgliederversammlung.

  8. Vorstand

    Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus folgenden Personen:
    a) dem/der Vorsitzenden
    b) dem/der Kassierer/in
    c) dem/der Schriftführer/in

    1. Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsord­nung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

    2. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertre­tung des Vereins berechtigt.

    3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufga­ben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsor­gan zugewiesen sind.

    4. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

      1. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung

      2. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitglie­derversammlung durch den/die Vorsitzenden oder einen/eine Stellvertreter/in

      3. die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Gebühren und Umlagen

    5. Der Vorstand hat vor Einzelanschaffungen oder Dauerschuldverhältnissen, deren Wert grö­ßer als 15% der Beitragseinnahmen des vorherigen Geschäftsjahres ist, die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen. Diese Regelung gilt nur im Innenverhältnis, im Außen­verhältnis gilt § 8 (2).

    6. Die Mitglieder des Vorstands werden für 2 Jahre gewählt. Ist nach Ablauf der Amtszeit kein neuer Vorstand gewählt, bleibt der bisherige Vorstand geschäftsführend im Amt.

    7. Scheidet ein Mitglied des Vorstands in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann der Vorstand kommissarisch das Amt mit einem Beisitzer besetzen oder eine Nachwahl auf einer Mitgliederversammlung durchführen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder, seine Amtsperiode en­det mit der des restlichen Vorstands.

    8. Die Beschlussfassung des Vorstands erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der/die Vorsit­zende und im Verhinderungsfalle sein/e Vertreter/in nach Bedarf einlädt.

    9. Im Einzelfall kann der/die Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per Email erfolgt. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zu­stimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der Email-Vorlage sein. Die Email-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zuge­gangen, wenn dem Absender der Email die Versendebestätigung vorliegt. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über Email innerhalb der vom Vorsitzenden gesetz­ten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen.

    10. Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen sowie deren Wirkungskreis bestimmen.

    11. Der Vorstand kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehren­amtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten oder der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt.
      Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Ge­gen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.

    12. Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amts­gericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Er­halt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kennt­nis gegeben werden.

  9. Beisitzer/innen

    1. Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer, die den Vorstand mit beratender Funktion unter­stützen (z.B. Jugendwart/in), vorschlagen und wählen. Die Beisitzer/innen sollen Vereins­mitglieder sein.

    2. Beisitzer/innen werden für 2 Jahre gewählt.

    3. Scheidet ein/e Beisitzer/in in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann der Vorstand ein Vereinsmitglied kommissarisch einsetzen.

    4. Beisitzer haben in Vorstandssitzungen, zu denen der/die Vorsitzende und im Verhinderungs­falle ein anderes Vorstandsmitglied sie nach Bedarf entsprechend ihres Aufgabenbereiches einlädt, volles Stimmrecht.

  10. Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist alleinig zuständig für folgende Angelegenheiten:

      1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,

      2. Entlastung des Vorstandes,

      3. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,

      4. Ernennung von Ehrenmitgliedern,

      5. Änderung der Satzung (sofern Änderungen Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt),

      6. Erlass von Ordnungen,

      7. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags auf Vorschlag des Vorstandes,

      8. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder,

      9. Auflösung des Vereins.

    2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfin­den. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist ein­zuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Einladung erfolgt mittels Aushang im Schaukasten des Vereins, mittels Bekanntgabe auf der Vereinshomepage und per Mail an die dem Verein bekannt gegebene Emailadresse.
      Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für Satzungsände­rungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden.

    3. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so be­stimmt die Mitgliederversammlung den/die Leiter/in. Der/die Versammlungsleiter/in übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Für die Dauer der Durchführung von Vor­standswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, beste­hend aus mindestens zwei Personen.

    4. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Bei Wahlen kann die Mitgliederver­sammlung geheime Wahl beschließen. Der Vorstand kann einzeln oder per Blockwahl ge­wählt werden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderun­gen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereins­zwecks und die Auflösung des Vereins eine Änderung von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

    5. Das Versammlungsprotokoll ist von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokoll­führer/in zu unterschreiben. Es muss enthalten:

      1. Ort und Zeit der Versammlung,

      2. Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,

      3. Zahl der erschienen Mitglieder,

      4. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,

      5. die Tagesordnung,

      6. die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht zugestimmt wurde,

      7. die Art der Abstimmung,

      8. Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut,

      9. Beschlüsse in vollem Wortlaut.

         

  11. Kassenprüfer

    1. Die zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung jährlich alternierend auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu er­statten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich auf die buchhalterische Richtigkeit und darauf, dass die Satzung und die Beschlüsse eingehalten wurden, jedoch nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie sollen nur einmal in Folge wiedergewählt werden.

 

  1. Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

    1. Das Mitglied erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Verein die ihn betref­fenden personenbezogenen Daten erhebt, speichert, übermittelt, verändert, sperrt und löscht, wie dies für eine leistungsfähige Vereinsarbeit und -verwaltung erforderlich ist. Hierunter fallen insbesondere die Erhebung, Speicherung, Übermittlung, Veränderung und Nutzung von Daten über die persönlichen Verhältnisse, soweit sie den Verein berühren.

    2. Das Mitglied ist berechtigt, jederzeit Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu verlangen sowie darüber, wer die Daten jeweils zu welchem Zweck erhält. Es hat einen Anspruch auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, falls die Datenverarbeitung gegen anzuwendendes Recht verstößt oder die Daten unvollständig oder unrichtig sind.

    3. Als Mitglied des lsb h und von Fachverbänden ist der Verein verpflichtet, bestimmte perso­nenbezogene Daten dorthin zu melden, hierzu gehören insbesondere Angaben über die Zuge­hörigkeit zu einer Personengruppe, Name, Anschrift und Geburtsjahr.

    4. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltun­gen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in sei­nem Schaukasten sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröf­fentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien, sofern dem nicht explizit widersprochen wird.

    5. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.

  2. Protokollierung

    1. Außer der Mitgliederversammlung sind auch Vorstandssitzungen und möglichst Trainer/in­nensitzungen zu protokollieren.

  3. Auflösung des Vereins

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Sat­zung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberech­tigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

    2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an den Landessportbund Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließ­lich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

  4. Inkrafttreten

    Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 15.03.2017 beschlossen und ersetzt die bisherige Fassung vom 30.04.1997. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.